Bei einer Abnehmbaren gilt eine quasi Pflicht, ...( )
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Es gibt keine in einer gültigen Vorschrift notierte Abnehmpflicht für abnehmbare Anhängerkupplungen. Die StVO führt nichts der Gleichen aus.
Eine Pflicht legt die StVO dem Fahrzeugführer nur derart auf, als das der Fahrzeugführer dafür Sorge zu tragen hat, dass die Fahrzeugkennzeichen jederzeit gut zu lesen sind (StVO, § 23). Für den Fall, dass die abnehmbare Anhängerkupplung das Autokennzeichen zum Teil verdeckt, muss sie entfernt werden, sobald der Anhängerbetrieb eingestellt ist.
Soweit ich das in Erfahrung bringen konnte, arbeitet man aber daran, den Paragraphen §30c der StVZO so anzupassen, dass er zukünftig abnehmbare Anhängerkupplungen explizit aufführt. Wann das dann kommt, keine Ahnung.
Und ja, das mit der erhöhten Beschädigungswirkung bei leichten Rämplern stimmt. Von daher ist es ratsam die Kupplung abzunehmen wenn man sie nicht braucht. Aber niemandem kann ein Strick daraus gedreht werden, wenn er es nicht tut.