Das es sich um einen Garantiefall handelt ist doch unbestritten. Nur ein Leihwagen/Mietwagen/Ersatzwagen kostenlos, steht dem Käufer rechtlich nicht zu.
Der Käufer hat nicht ohne Weiteres Anspruch auf Ersatz der
Mietwagenkosten. Für die Pflichtverletzung in §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
gibt es zwei Anknüpfungspunkte; Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges
selbst oder die Verletzung des Verkäufers seiner Pflicht zur Reparatur
aus §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB.
Dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu vertreten hat,
wird zwar nach § 280 I S. 2 BGB widerlegbar vermutet, doch von diesem
Vorwurf kann sich der Verkäufer befreien, indem er darlegt, dass er den Mangel
weder verursacht, gekannt hat oder kennen musste. Im Regelfall trifft
den Verkäufer keine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Kaufsache. Er
darf seinerseits auf eine mangelhafte Zulieferung durch den Hersteller
vertrauen. Der Hersteller ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, sodass er sich dessen Verschulden zurechnen lassen müsste.
Falls sich der Verkäufer vom Vorwurf des Vertetenmüssens der
Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges entlasten kann, kommt ein Ersatz der
Mietwagenkosten nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 280
I, II, 286 BGB in Betracht. Dies gilt dann, wenn der Verkäufer mit der
Reparatur des Fahrzeuges in Verzug gerät. Das wäre der Fall, wenn der
Verkäufer die Reparatur gar nicht erst aufnimmt, sie mithin ernsthaft
und endgültig verweigert, oder nicht innerhalb einer vom Käufer
gesetzten angemessenen Frist mit der Reparatur fertig wird.