1. Tierferlegungsfedern müssen abgenommen und je nach Auflage im Gutachten auch eingetragen werden. Es sei denn sie hätten eine ABE.
Normalerweise braucht es selbst dann eine Abnahme nach §19.3 der StVZO, da sich durch die Tieferlegung u.a. die Fahrzeughöhe ändert. In der ABE bzw. den Teilegutachten steht aber drin, was man zu tun hat. In der Regel sollte auch das Fahrwerk nach dem Einbau vermessen und eingestellt werden.